SIG und PLJS bedauern, dass der EGMR die Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit im Fall Perinçek bestätigt hat.
Gleichzeitig nehmen sie mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Strassburger Richter die grundsätzliche Vereinbarkeit der Rassismus-Strafnorm mit der Meinungsäusserungsfreiheit nicht in Frage gestellt haben.
SIG und PLJS nehmen davon Kenntnis, dass die Leugnung von Genoziden weiterhin bestraft werden kann, wenn dabei die betroffene ethnische oder religiöse Gruppe gezielt herabgesetzt oder zu Hass gegen sie aufgerufen wird. Die beiden jüdischen Dachverbände erkennen auch, dass der EGMR deutlich festhält, dass gemäss den in früheren Urteilen gemachten Feststellungen, die entsprechenden Bedingungen, welche die Leugnung von Genoziden unter Strafe stellen, bei der Holocaustleugnung praktisch immer erfüllt waren. Zudem lässt der EGMR die Vermutung gelten, dass eine Leugnung des Holocaust die Herabsetzung der Juden automatisch beinhaltet. Die jüdischen Dachverbände möchten an dieser Stelle allerdings erneut bekräftigen, dass dies nicht bedeuten soll, dass der Leugnungstatbestand der Rassismus-Strafnorm nur auf den Holocaust beschränkt sein sollte.
Da mit dem Urteil der Grossen Kammer im Fall Perinçek die Anwendung eines kleinen Teiles der Rassismus-Strafnorm und nicht die Norm als solche in Frage gestellt wird, sind SIG und PLJS der Ansicht dass dem in der künftigen Interpretation der Strafnorm Rechnung zu tragen sei. Sie warnen auch vor einer Instrumentalisierung dieses Urteil, die dazu dienen würde, die Rassismus-Strafnorm in Frage zu stellen.