Generell wird heute jüdischen Schülerinnen und Schülern, Lernenden, Studierenden und Arbeitstätigen mehr Verständnis entgegengebracht. Gesuche rund um die Religionsausübung sind mit den Zuständigen aktiv und frühzeitig zu klären.
In der Arbeitswelt und insbesondere in Bildungsinstitutionen herrscht heute ein offeneres Verhältnis zu den unterschiedlichen kulturellen und religiösen Bedürfnissen der Lernenden und Arbeitnehmenden. In vielen Organisationen wurden Regelungen für diese Bedürfnisse aufgestellt. In anderen wird ad hoc und flexibel auf entsprechende Bedürfnisse eingegangen.
In der Arbeitswelt
Aus dem schweizerischen Arbeitsrecht lässt sich per se keine Verpflichtung des Arbeitgebers ablesen, seinen Arbeitnehmenden bei der Religionsausübung entgegenzukommen. Es besteht also kein spezifisches Anrecht auf beispielsweise arbeitsfreie Tage an religiösen Feiertagen oder auf ein koscheres Kantinenangebot. Viele Arbeitgebende kennen heute jedoch eigene Leitlinien und Grundsätze, welche die unterschiedlichen Bedürfnisse aus Religion, Herkunft, Sprache etc. ihrer Arbeitnehmenden berücksichtigen. Oft können Arbeitnehmende an religiösen Feiertagen Urlaubs- oder Kompensationstage beziehen. Grundsätzlich gilt, dass diese Bedürfnisse frühzeitig und transparent gegenüber dem Arbeitgebenden angesprochen werden sollten, um gangbare Lösungen für alle Seiten zu finden.
In Bildungsinstitutionen
Staatliche Bildungsinstitutionen kennen heute in den meisten Fällen Regelungen im Umgang mit unterschiedlichen religiösen Hintergründen. Es wird darauf geachtet, dass religiösen Bedürfnissen in adäquatem Masse entsprochen werden. Die einzelnen Absenzenverfahren sind in der Regel kantonal vom zuständigen Bildungsdepartement geregelt. Viele sehen für religiöse Feiertage oder Schabbatdispense allgemein beziehbare Urlaubstage (mit nachvollziehbaren Gründen) oder sogenannte Jokertage vor. In manchen Institutionen werden zudem religiöse Feiertage mehrerer Religionsgemeinschaften bei der Prüfungsplanung berücksichtigt. Die Einhaltung der Feier- und Ruhetage wird auch vom Schweizerischen Bundesgericht geschützt. In seinem Urteil vom 1. April 2008 (BGE 134 I 114) verpflichtete es eine Schule, bei auf einen Samstag oder Feiertag angesetzten Prüfungen eine Ersatzlösung zu erarbeiten. Es gilt hier insbesondere zu beachten, dass die jeweiligen Regelungen und Informationen schon frühzeitig eingeholt und allfällige Gesuche ebenfalls frühzeitig und reglementskonform eingereicht werden.
Bei privaten Bildungsinstitutionen gibt es diesbezüglich keine übergreifenden Regelungen. In manchen Institutionen wird explizit auf entsprechende Bedürfnisse Rücksicht genommen, in anderen müssen individuelle Lösungen erarbeitet werden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass früh und transparent ein Dialog mit der Insitutionsleitung gesucht werden sollte.
Bei Konflikten und Fragen
Generell ist es zu empfehlen, entsprechende Reglemente und Verfahren auf den jeweiligen Websites zu recherchieren, mit den Zuständigen ein offenes Gespräch zu suchen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Bei Fragen oder Konflikten steht der SIG gemäss seinen Möglichkeiten und seiner Expertise ebenfalls zur Verfügung.
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