Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist für eine freie und unbehelligte Religionsausübung von Minderheiten zentral. Sie kommt jedoch zunehmend unter Druck. Der SIG setzt sich vehement für ihren Erhalt und Schutz ein.
Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft. Ihr Schutz ist in der Schweizerischen Bundesverfassung festgehalten. Jeder Person wird garantiert, ihre Religion frei zu wählen, sie alleine oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, auszuüben und äussern zu können. Dazu gehört auch das Recht, religiöse Bräuche und Gebote zu verfolgen.
Artikel 15 der Schweizer Bundesverfassung
Die Religionsfreiheit wird in Artikel 15 der Schweizerischen Bundesverfassung dargelegt:
«Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.»
Gerade für Angehörige einer Minderheitenreligion garantiert dieses Recht ein freies und unbehelligtes Leben in der Schweiz. Dies war lange Zeit nicht der Fall. Mit der Gründung der modernen Schweiz 1848 wurde allen christlichen Konfessionen Religionsfreiheit eingeräumt. Erst mit der Totalrevision der Bundesverfassung im Jahr 1874 wurde die allgemeine Religionsfreiheit, wie wir sie heute kennen, für alle Religionen eingeführt.
Unter Druck durch die Säkularisierung
Durch die fortschreitende Säkularisierung der Gesellschaft gerät die Religionsfreiheit immer mehr unter Druck. Religiöse Traditionen und das Recht auf deren Ausübung werden mitunter als veraltet und obsolet angesehen. In gesellschaftspolitischen Diskursen ist auch zu beobachten, dass die Religionsfreiheit gegenüber anderen Freiheitsrechten an Gewicht eingebüsst hat und des Öfteren im Vergleich mit diesen als zweitrangig eingestuft wird. Diese Tendenzen haben auch Einfluss auf die jüdische Religionsminderheit. Vermehrt und regelmässig werden von verschiedenen Akteuren und Gruppen der Import von koscherem Fleisch und die rituelle Knabenbeschneidung in Frage gestellt. Beide gehören aber zu den essenziellen Grundbedürfnissen im Judentum, ohne jene wäre der Fortbestand des Judentums in der Schweiz gefährdet.
Politische Kampagnen gegen religiöse Minderheiten
Die Religionsfreiheit, besonders der Minderheiten, gerät aber auch zunehmend von politischer Seite direkt unter Druck. Insbesondere politische Forderungen und Vorstösse gegen religiöse Kopfbedeckungen haben in den letzten Jahren zugenommen. Weiter wird vermehrt und regelmässig die in der Vergangenheit hart erkämpfte Rücksichtnahme auf religiös begründete Ausnahmeregelungen, beispielsweise bei Absenzen an hohen religiösen Feiertagen im Schulbetrieb, angegangen. Meist zielen entsprechende Forderungen gegen bestimmte Minderheiten. Es zeigte sich aber wiederholt, dass damit immer auch andere Minderheiten mit ähnlichen Traditionen oder Regeln mitbetroffen sind.
Der SIG setzt sich weiterhin vehement für die Religionsfreiheit ein
Der Schutz der in der Schweizerischen Bundesverfassung verbrieften Religionsfreiheit ist und bleibt eines der wichtigsten Aufgaben des SIG. Ein demokratischer Rechtsstaat garantiert seinen Bürgerinnen und Bürgern die Freiheit, sich nach eigenem Ermessen zu verwirklichen und schützt sie vor unverhältnismässigen Eingriffen in diese Freiheit. Die Religionsfreiheit muss deshalb so weit gefasst wie möglich verteidigt werden. Darum setzt sich der SIG auf politischer und medialer Ebene vehement gegen alle Einschränkungen dieses Rechts ein. Die Freiheit seine Religion zu leben ist aber keineswegs absolut, sondern muss in einem Ausgleich mit anderen Grundrechten gewährleistet werden. Hier gilt, dass dieser Ausgleich mit Augenmass, verhältnismässig sowie mit der nötigen Zurückhaltung geschaffen wird und Grundrechte nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.