Provenienzforschung

Die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe nimmt Gesuche entgegen. Oft bleibt die Zustimmung der heutigen Eigentümer nötig

Die unabhängige Kommission kann nun konkrete Fälle zu belasteten Kulturgütern behandeln. Ziel sind gerechte und faire Lösungen. Der SIG begrüsst diesen Fortschritt. Die Zustimmung der Eigentümer bleibt in vielen Fällen aber Voraussetzung, was die Wirksamkeit schmälert.

Seit dem 30. September 2026 nimmt die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe KHBK Gesuche um eine Empfehlung entgegen. Sie befasst sich mit Kulturgütern aus dem nationalsozialistischen und dem kolonialen Kontext. Die dafür notwendigen Verfahrensvorschriften hat sie am 18. September verabschiedet. Damit kann das seit März tätige Gremium nun konkrete Einzelfälle behandeln. Für Betroffene und ihre Nachkommen eröffnet sich damit eine zusätzliche Möglichkeit zur unabhängigen Beurteilung ihrer Anliegen. Gerade nach langjährigen Verhandlungen ohne Einigung kann dies einen Weg zu einer Lösung bieten.

Ein unabhängiges Gremium für belastete Kulturgüter

Die Diskussionen um die Sammlung Emil Bührle am Kunsthaus Zürich haben gezeigt, dass die Schweiz bessere Instrumente für den Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern braucht. Dabei geht es um Kunstwerke und andere Objekte, die jüdischen Menschen geraubt, beschlagnahmt oder unter dem Druck der Verfolgung abgekauft wurden. Für ihre Nachkommen stellt sich bis heute die Frage, wie dieser Verlust aufgearbeitet und eine gerechte Lösung gefunden werden kann.

Vor diesem Hintergrund verlangte Nationalrat Jon Pult mit einer Motion die Schaffung einer unabhängigen Kommission. Der SIG unterstützte dieses Anliegen und begrüsste den Entscheid des Bundesrats zur Schaffung des Gremiums im November 2023. Die Kommission soll in strittigen Fällen eine unabhängige Beurteilung ermöglichen. Grundlage sind die Washingtoner Prinzipien von 1998 und die Erklärung von Terezín von 2009. Sie sehen eine transparente Aufarbeitung und die Suche nach gerechten und fairen Lösungen vor. Die Abschwächung des Vorschlags des Bundesrats durch das Parlament im März 2025 kritisierte der SIG hingegen scharf. Während der Bundesrat eine durchgängige einseitige Anrufbarkeit vorgesehen hatte, machte das Parlament die Prüfung in vielen Fällen von der Zustimmung der heutigen Eigentümer abhängig. Aus Sicht des SIG schwächt dies die Wirksamkeit der Kommission erheblich und erschwert gerechte und faire Lösungen.

Vermittlung oder Empfehlung im konkreten Einzelfall

Wer ein Gesuch einreicht, muss seinen Anspruch auf das Kulturgut glaubhaft machen und bisherige Bemühungen um eine Einigung sowie Abklärungen zur Herkunft belegen. Wo die Zustimmung der heutigen Eigentümer erforderlich ist, muss diese bereits dem Gesuch beiliegen. Die Kommission entscheidet anschliessend, ob sie eine Vermittlung anbietet oder direkt ein Empfehlungsverfahren einleitet. Eine Vermittlung setzt die Zustimmung aller Parteien voraus. Führt sie zu keiner Einigung, folgt ebenfalls ein Empfehlungsverfahren. Die rechtlich nicht bindende Empfehlung kann eine Rückgabe, eine Entschädigung oder eine andere gerechte und faire Lösung vorsehen.

Der SIG sieht einen Fortschritt mit Einschränkungen

Der SIG begrüsst, dass die Kommission nun konkrete Fälle behandeln kann. Die bereits früher kritisierten Zugangshürden bleiben jedoch bestehen. Grundsätzlich müssen die heutigen Eigentümer zustimmen. Eine einseitige Anrufung, also ohne deren Einverständnis, ist bei Kulturgütern im NS-Kontext möglich, die einem öffentlich finanzierten Museum oder einer solchen Sammlung gehören oder dort als Dauerleihgabe liegen. Kunst- und Kulturgüter, die möglicherweise aufgrund der nationalsozialistischen Verfolgung belastet sind, befinden sich in der Schweiz jedoch oftmals in Privatbesitz. Soweit diese Bestände nicht unter die Ausnahme fallen, bleiben Nachkommen auf die Zustimmung der Eigentümer angewiesen. Verweigern diese ihr Einverständnis, kann die Kommission den Fall nicht inhaltlich beurteilen und keine Empfehlung abgeben. Dies schränkt ihre Wirksamkeit aus Sicht des SIG erheblich ein. Dennoch bietet sie eine wichtige zusätzliche Möglichkeit zur Aufarbeitung und zur Suche nach gerechten und fairen Lösungen.

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