Politik

Der SIG und die PLJS begrüssen das vorgeschlagene Gesetz zum Verbot von Nazi-Symbolen, bringen jedoch auch Änderungsvorschläge an.

Die jüdischen Dachverbände SIG und PLJS haben sich an der Vernehmlassung zum Verbot von Nazi-Symbolen beteiligt. Sie regen an, die offene Definition durch eine kurze und klare Liste der verbotenen Symbole zu ersetzen.

Im Dezember 2024 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über das Verbot des öffentlichen Verwendens von nationalsozialistischen Symbolen VNSG in die Vernehmlassung geschickt. Dies nachdem das Parlament lange um verschiedene Vorstösse zu diesem Thema gerungen hat. Der SIG und die Plattform der Liberalen Juden Schweiz PLJS fordern schon lange ein solches Verbot. Denn gerade für jüdische Menschen, insbesondere für Holocaust-Überlebende und ihre Nachkommen, ist es unerträglich in der Öffentlichkeit Symbole zu sehen, welche für Antisemitismus und allgemeine Menschenverachtung und für die Ermordung von Millionen von Jüdinnen und Juden und anderer Minderheiten stehen. Dementsprechend begrüssen die beiden jüdischen Dachverbände sehr, dass der Bundesrat ein solches Gesetz einführen will, bringen jedoch in ihrer Vernehmlassungsantwort auch gewisse Änderungsvorschläge an.

SIG und PLJS setzen sich für klare und kurze Liste von verbotenen Symbolen ein

Für den SIG und die PLJS ist es wichtig, dass ein Verbot von Nazi-Symbolen schnell in Kraft tritt. Ebenso wichtig ist es jedoch auch, dass dieses Gesetz politisch breit abgestützt ist. Dadurch sollen langwierige Verzögerungen verhindert und das Gesetz auch in der Bevölkerung akzeptiert werden. Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die Definition von nationalsozialistischen Symbolen im Gesetz offen zu formulieren. Es ist zu befürchten, dass dadurch einerseits eine Unsicherheit in der Bevölkerung entsteht, was nun genau verboten ist und was nicht. Andererseits könnte es Jahre dauern, bis bei unklaren Symbolen eine definitive Entscheidung durch das Bundesgericht getroffen wird. SIG und PLJS setzen sich deshalb dafür ein, dass in einer Verordnung zum Gesetz eine klare und kurze Liste (das Hakenkreuz, der Hitlergruss, die doppelte Sigrune der SS, der SS-Totenkopf und der gelbe «Judenstern») der verbotenen Symbole definiert wird. Dadurch wird zudem gewährleistet, dass der Bundesrat den Katalog laufend und ohne Gesetzgebungsprozess anpassen kann, falls dies durch Entwicklungen im Laufe der Zeit nötig werden würde. Weiter kann so auch eine Kontinuität zur zweiten Etappe des Gesetzes, dem Verbot von rassistischen, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen hergestellt werden. Denn dieses Gesetz wird kaum ohne eine Liste auskommen, da hier noch weniger Klarheit über die verbotenen Symbole besteht, als bei den nationalsozialistischen Symbolen.

Schnelle Umsetzung und Akzeptanz gewährleisten

Durch diese Änderung wäre gewährleistet, dass das Gesetz schnell umgesetzt wird und es auch Rückhalt in der Bevölkerung geniesst. Dies wäre wohl weniger der Fall, wenn auch Symbole verboten würden, welche nur Experten und Fachhistorikern als nationalsozialistische Symbole bekannt sind. SIG und PLJS hoffen, dass ihre Anregungen berücksichtigt werden können.

Abonnieren Sie jetzt die SIG News

Diese Website verwendet Cookies, um ein bestmögliches Nutzungserlebnis zu gewährleisten.

Dazu gehören wesentliche Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind, sowie andere, die nur für anonyme statistische Zwecke, für Komfort-Einstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte verwendet werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass je nach Ihren Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Diese Website verwendet Cookies, um ein bestmögliches Nutzungserlebnis zu gewährleisten.

Dazu gehören wesentliche Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind, sowie andere, die nur für anonyme statistische Zwecke, für Komfort-Einstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte verwendet werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass je nach Ihren Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Ihre Cookie-Einstellungen wurden gespeichert.